Unfall
- Ihr Recht
Anspruchsgegner ist bezüglich materieller Schäden, also Vermögensschäden
der Fahrzeugführer, der Fahrzeughalter und der Haftpflichtversicherer
für das Fahrzeug.
Anspruchsgegner
bezüglich immaterieller Schäden, also für die Geltendmachung von
Schmerzensgeld ist der Fahrer, der Fahrzeughalter also nur, wenn
er selbst gefahren ist.
Grundsätzlich
können folgende Schadenspositionen geltend gemacht werden:
Der
Schaden am Fahrzeug selbst. Das heißt vor allem die Reparaturkosten.
Diese sind unabhängig davon zu erstatten, ob eine Reparatur tatsächlich
durchgeführt wird oder nicht, wenn sie niedriger sind als der
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.
Wird eine Reparatur durchgeführt, sind die Kosten bis zu 130 %
des wiederbeschaffungswertes erstattungsfähig. Bei darüber liegenden
Kosten liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem nur
der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes vom Gegner
zu erstatten ist.
Die
Wertminderung, aber grundsätzlich nur bei Fahrzeugen, die
nicht älter als vier Jahre sind und noch keine 100.000 km gefahren
sind. Der genaue Wert ergibt sich hier aus einer Tabelle.
Die
Sachverständigenkosten. Das heißt die Kosten, die für ein
Gutachten über die Unfallschäden anfallen. Es darf aber nicht
für jeden Bagatellschaden gleich ein Gutachten angefordert werden,
die Rechtsprechung sieht diese Grenze bei 1.000,- DM, die Versicherer
nehmen einen Bagatellschaden häufig bei Reparaturkosten bis zu
2.000,- oder 2.500,- DM an.
Die
Mietwagenkosten. Für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung
hat der Geschädigte Anspruch auf Mietwagenkosten. Erforderlich
ist hier aber meistens ein Preisvergleich, da der Gegner nicht
die Kosten der teuersten Firma übernehmen muss, vielmehr ist der
Geschädigte zur sogenannten Schadensminderung verpflichtet. Hierzu
gehört auch, dass ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiger
Wagen angemietet wird. Die Mietwagenkosten sind erst zu erstatten,
wenn tatsächlich repariert oder ein neues Fahrzeug angeschafft
wurde, da erst dann der Nutzungswille erkennbar ist. Mietet der
Geschädigte keinen Mietwagen an, hat er Anspruch auf
Die
Nutzungsausfallentschädigung. Auch hier ist ein entsprechender
Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Die Höhe
des geltend zu machenden Nutzungsausfallschadens ist der von Sanden
/ Danner begründeten Tabelle zu entnehmen. Für Neufahrzeuge ergeben
sich hier Beträge zwischen 50,- und 190,- DM pro Tag. Für ältere
Fahrzeuge erfolgt eine Herabstufung um ein oder zwei Gruppen.
Sonstige
Kosten. Hier sind Kosten des Abschleppens, der Polizei und
der Feuerwehr, sowie Kosten des Abmeldens des verunfallten und
Anmeldung eines neuen Fahrzeuges geltend zu machen. Wenn zum Nachweis
dieser Kosten keine Belege vorgelegt werden können, kann nur eine
Pauschale von 50,- DM geltend gemacht werden, diese umfasst auch
die angefallenen Telefon- und Portokosten.
Der
Verdienstausfallschaden. Dieser ist zu ersetzen, wenn man
aufgrund des Unfalles nicht oder weniger gearbeitet und infolgedessen
nichts oder weniger verdient hat. Auch hier ist konkreter Vortrag
erforderlich. Außerdem greift dieser Anspruch erst, sobald man
diesbezüglich nicht mehr durch seinen Arbeitgeber abgesichert
ist.
Das
Schmerzensgeld. Hier sind Art und Schwere der Verletzung entscheidend,
ferner die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Beeinträchtigung
durch die Verletzung und ihre Folgen, sowie eventuell bleibende
Schädigungen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ergibt sich aus einer
Liste, die Entscheidungen der deutschen Gerichte aufführt, in
denen Schmerzensgelder zugesprochen wurden. Bei geringen Verletzungen
und Verletzungsfolgen kann ein Schmerzensgeldanspruch ganz entfallen,
wenn diese als Bagatellsache angesehen werden.
Die
Rechtsanwaltskosten. Der Rechtsanwalt ermittelt seine Gebühr
aus der Summe der geltendgemachten Schadenspositionen. Zunächst
schuldet daher derjenige diese Kosten, der den Anwalt beauftragt
hat, sie werden aber nach Abschluss der Schadensabwicklung mit
dem Gegner diesem in Rechnung gestellt.
[
zurück ]