Verkehrsrecht
- aktuelle Rechtslage
Das Straßenverkehrsgesetz und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurden
vor zwei Jahren reformiert. Zum 01. Mai 2000 traten nun einige
weiter Neuregelungen in Kraft, so dass einzelne Verkehrsverstöße
strenger geahndet werden:
Bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen ist jetzt mit höheren Bußgeldern
und längeren Fahrverboten zu rechnen, es bleibt aber bei vier
Punkten in der Flensburger Kartei. Wer zum Beispiel innerhalb
geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 60 km/h überschreitet, erhält eine Geldbuße in Höhe
von 600,- DM und ein Fahrverbot von drei Monaten.
Für
die Radfahrer wurde der Regelsatz des Verwarnungsgeldes von 10
auf 20,- DM angehoben. Zudem besteht die Möglichkeit, besonders
riskante Verkehrsverstöße auch mit höheren Verwarnungsgeldern
zu belegen. Wer zum Beispiel als Radfahrer andere Verkehrsteilnehmer
gefährdet oder sogar schädigt, muss mit einem Verwarnungsgeld
bis zu 50,- DM rechnen.
Geplant ist zudem, zukünftig bereits ab 0,5 Promille neben der
Geldbuße ein Fahrverbot zu verhängen, dies war bisher erst ab
0,8 Promille der Fall.
Geplant
ist ebenfalls ein generelles Verbot von Radarwarngeräten, bisher
war zwar deren Benutzung nicht strafbar, die Geräte konnten jedoch
als "Gefahr für die öffentliche Sicherheit" beschlagnahmt werden.
Schließlich
soll ein Verbot der Handy-Benutzung ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen werden.
Für Zuwiderhandlungen droht ein Verwarnungsgeld von 60,- DM.
Seit
dem 01. März 1998 schon kann man den Antrittszeitpunkt für ein
Fahrverbot selbst bestimmen. Vorraussetzung ist dabei jedoch,
dass gegen den Betroffenen innerhalb der vorangegangenen zwei
Jahre kein Fahrverbot verhängt wurde.
Trotz
Einführung neuer Atemalkohol-Geräte besteht kein Anspruch auf
Durchführung einer Atemalkohol-Untersuchung. Die Blutprobe ist
auch weiterhin zulässig und bei Straftaten ab 1,1 Promille auch
das gebotene Beweismittel.
Seit
August 1998 ist im Straßenverkehrsgesetz auch eine Bußgeldvorschrift
für Fahrten unter Drogen enthalten. Danach ist das Fahren unter
dem Einfluss bestimmter Drogen grundsätzlich verboten, Zuwiderhandlungen
können wie bei Fahren unter Alkohol mit Geldbußen bis zu 3.000,-
DM und mit einem Fahrverbot geahndet werden.
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